Die Pflichten jedes Gebäudeeigentümers zum Thema Energieausweise sind in der neuesten Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (kurz: GEG) geregelt. Energieausweise müssen vorgelegt werden, sobald das Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbstständige Nutzungseinheit verkauft, neu vermietet oder verpachtet werden soll. 

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Ausweisen: den Bedarfs- und den Verbrauchsausweis. 

Energieverbrauchsausweis für Wohngebäude: 

Verbrauchsweise sind relativ einfach zu erstellen, da hier lediglich die Verbräuche für Heizung und Warmwasseraufbereitung der letzten drei Abrechnungsperioden erforderlich sind. Die Verbrauchsdaten werden Witterungsbereinigt. Über die Primärenergiefaktoren der Energieträger (beispielsweise ÖL und Gas) wird der Primärenergieverbrauch berechnet. Über die Gebäudenutzfläche ergibt sich letztendlich der spezifische Wärmeverbrauch in kWh/m²*a. Die Aussagefähigkeit von Verbrauchsausweisen ist jedoch sehr gering, da der reale Verbrauch maßgeblich vom Nutzerverhalten, Anzahl der Personen und möglichen Leerstandszeiten abhängig ist.

Energiebedarfsausweis für Wohngebäude:

Die Ausstellung von Energiebedarfsausweisen ist deutlich aufwändiger. Dabei werden sowohl alle thermischen Gebäudeteile (Außenwand, Fenster, Geschossdecken und Dach) als auch die Heizungsanlage im Rahmen einer Bestandsaufnahme vor Ort erfasst und bewertet. Das Ergebnis der anschließenden softwaregestützten Berechnung ist der spezifische Endenergiebedarf in kWh/m²*a. Aussteller von Energiebedarfsausweisen geben auf Seite 4 Empfehlungen für energetische Modernisierungen des Gebäudes. 


Bei der Entscheidung, welcher Energieausweise für Sie der richtige ist, sind folgenden Punkte zu beachten: Verbrauchausweise dürfen nicht für neu zu erstellende Gebäude und für kleinere Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten ausgestellt werden, deren Bauantrag vor dem 1.1.1977 eingereicht wurde und das Gebäude nicht den Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung (kurz: WSchV 77) von 1977 erfüllt. 

Aufgrund der geringen Aussagekraft eines Verbrauchsausweises ist immer der berechnete Bedarfsausweis zu bevorzugen. Bei Fragen hierzu kommen Sie gerne auf mich zu!





 
 
 
 
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